Grundsätzlich wird das öffentliche Baurecht in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt und von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich vollzogen. Davon ausgenommen sind bestimmte Zweckbauten, zum Beispiel: Eisenbahnbauten, Straßenbauten oder militärische Anlagen. Sie unterliegen eigenen bundesgesetzlichen Regelungen.
Die Bauordnungen enthalten Vorschriften über die Beschaffenheit von Baugrundstücken, Bestimmungen über die Errichtung und Beschaffenheit von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, insbesondere über deren Höhe, den Abstand zum Nachbarn usw.
Bei einem Bauansuchen ist in der Regel vom Bürgermeister eine mündliche Verhandlung mit dem Bauwerber, den Nachbarn und Sachverständigen durchzuführen. Das Gebäude darf erst errichet werden, wenn der Bürgermeister die Bewilligung erteilt. Nach Fertigstellung wird die Übereinstimmung mit der Baubewilligung geprüft und eine Benützungsbewilligung erteilt. In Städten mit eigenem Statut und in Wien wird die Baubewilligung vom Magistrat erteilt. Berufungsbehörde ist der Gemeinderat, in Wien die Bauoberbehörde. (Quelle: http://www.aeiou.at)
Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie unter folgenden Links:
| www.baurecht.at |
| www.help.gv.at |
| www.bauordnung.at |


